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Softwarebedingungen

Die GEMÜ Gebr. Müller Apparatebau GmbH & Co. KG bietet im Bereich „Softwarelösungen“ verschiedene Leistungen an. Diese sind nachfolgend in die Abschnitte A und B unterteilt. Die jeweils in diesen Abschnitten geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden je nach Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden für die jeweilige Geschäftsbeziehung Anwendung.

A. Softwareüberlassung auf Zeit (Abonnement)

1. Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

1.2 All unseren Leistungen im Zusammenhang mit der Softwareüberlassung auf Zeit an einen Mieter liegen diese Bedingungen zugrunde, ohne dass dies einer ausdrücklichen Bezugnahme bedarf. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Mieters gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Mieters die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsgegenstand, -schluss

2.1 Vertragsgegenstand ist das vom Mieter gemäß individueller Vereinbarung gewählte Leistungspaket (nachfolgend „Vertragssoftware“). Die den Vertragsgegenstand im Wesentlichen bildenden und damit ausnahmslos jedem Leistungspaket innewohnenden Programm-/Leistungskomponenten der Asset-Lifecycle-Management-Plattform sind in der Leistungsbeschreibung näher beschrieben.

2.2 Weitere Leistungskomponenten des jeweils gewählten Leistungspakets ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung und sind dort, wie auch in unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung, inhaltlich näher beschrieben.

2.3 Weitere Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil. Insbesondere schulden wir weder die Installation der Vertragssoftware beim Mieter noch Schulungsleistungen oder individuelle Anpassungsleistungen, sofern nicht ausdrücklich anderweitig individuell vereinbart. Die Überlassung des Source-Codes ist ausdrücklich nicht Vertragsgegenstand.

2.4 Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Mieter Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen wurden, an denen Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten werden. Die Bestellung des Mieters gilt als verbindliches Angebot. Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung zustande.

3. Installation, Pflichten des Mieters

3.1 Auf Wunsch des Mieters wird das System durch uns betrieben (Serverbereitstellung unsererseits) oder auf dem Mieter-System installiert (vgl. Leistungsbeschreibung).

3.2 Der Mieter ist bei Installation auf dem Mieter-System dafür verantwortlich:

(a) die notwendige Hard- und Softwareumgebung für die Vertragssoftware zu schaffen, und

(b) den Datenbestand regelmäßig und gefahrentsprechend durch Anfertigung von Sicherungskopien zu sichern.

3.3 Die Vertragssoftware darf nicht geändert oder bearbeitet werden. Insbesondere dürfen in der Vertragssoftware enthaltene Firmennamen, Marken, Copyright-Vermerke und sonstige Vermerke über Rechtsvorbehalte nicht geändert oder gelöscht werden. Der Mieter verpflichtet sich ebenfalls dazu, keinesfalls Urheberrechtsvermerke und Lizenzdateien zu erstellen oder zu verändern.

3.4 Eine Rückübersetzung des Softwarecodes (Dekompilierung) ist nur unter den gesetzlichen Beschränkungen gemäß §69e UrhG zulässig und erst dann, wenn wir dem Mieter trotz vorheriger Aufforderung die für die Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellen. Darüberhinausgehende Rückübersetzungen sind ausgeschlossen.

4. Mietdauer und Kündigungsfristen

4.1 Der Beginn des Mietverhältnisses ergibt sich aus unserer jeweiligen Auftragsbestätigung.

4.2 Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Es kann zum Ende eines Monats gekündigt werden, erstmals vierundzwanzig (24) Monate nach dem Beginn des Mietverhältnisses.

4.3 Die Kündigungsfrist beträgt drei (3) Monate. Die Kündigung muss zumindest in Textform erfolgen und uns spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen.

5. Miete

5.1 Die monatliche Miete ergibt sich aus unserer jeweiligen Auftragsbestätigung und damit der dieser zugrunde liegenden Vereinbarung des jeweiligen Leistungspakets. Zusätzlich zur vorstehend genannten Miete ist die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten. Die notwendigen Softwarepflege / -supportleistungen für die Vertragssoftware sind in der Miete enthalten.

5.2 Die Miete nebst Umsatzsteuer ist monatlich im Voraus jeweils am 1. Werktag des Monats fällig.

6. Weiterveräußerung und Weitervermietung

6.1 Der Mieter darf die ihm zugewiesene URL zum Zugriff auf das Portal und damit die Nutzung der Asset-Lifecycle-Management-Plattform Dritten weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen.

6.2 Zulässig ist jedoch die Überlassung an Dritte, denen kein selbstständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die sich hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Mieters beugen müssen. Dies ist insbesondere bei Angestellten des Mieters in der Regel der Fall.

7. Mängelansprüche, Kündigungsrecht

7.1 Mängel der überlassenen Vertragssoftware einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von uns nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Anwender innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Mängelbehebung erfolgt nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

7.2 Zum Zwecke der Mängelprüfung und -beseitigung gestattet der Mieter uns den Zugriff auf die Vertragssoftware mittels Log-In. Die hierfür erforderlichen Zugangsdaten stellt der Mieter uns zur Verfügung.

7.3 Der Mieter darf eine Mietminderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Miete durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

7.4 Das Kündigungsrecht des Mieters wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist.

8. Haftung

8.1 Für Schäden wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften haften wir unbeschränkt. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

8.2 Im Übrigen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haften wir nur im Umfang der Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten.

8.3 Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung ist jedoch summenmäßig beschränkt auf das Fünffache der Miete sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwaremiete typischerweise gerechnet werden muss.

8.4 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

8.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).

8.6 Unsere verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler nach § 536 a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Obhutspflicht

9.1 Der Mieter ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

9.2 Verletzt ein Mitarbeiter des Mieters unser Urheberrecht, ist der Mieter verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere uns unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.

10. Beendigung des Vertragsverhältnisses

Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Vertragssoftware und etwaige sonstige mit uns vereinbarte Leistungen nicht weiterbenutzen darf und im Falle der Nichtbeachtung das Urheberrecht des Rechtsinhabers verletzt. Ziffer 9.2 ist auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entsprechend anzuwenden.

11. Nichtverfügbarkeit der Leistung

Sofern wir verbindliche Leistungsvereinbarungen oder -fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Mieter hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Mieters wird unverzüglich erstattet. Jegliche Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere (i) Fälle höherer Gewalt („Force Majeure“) oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für uns nicht vorhersehbare und außerhalb der zumutbaren Kontrolle liegende Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen jeder Art wie Erdbeben, Unwetter, Überschwemmungen, Vulkanausbruch; Pandemie; Epidemien; Seuchen; Krieg; kriegerische oder terroristische Akte; Aufstände; Unruhen; ziviler oder nationaler Notstand; Regierungshandlungen; Streiks; rechtmäßige Aussperrungen; nachhaltige Verkehrsstörungen wie Sperrung der Verkehrswege; behördliche Maßnahmen; Exportbeschränkungen oder -verbote; längerer Ausfall von Informationssystemen oder Energie; unverschuldete Betriebsstörungen) oder (ii) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde oder (iii) beim Zulieferer ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung vorliegt.

12. Schiedsgerichtsbarkeit, maßgebendes Recht

12.1 Soweit es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen handelt, werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einem Vertrag, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, ergeben, wenn möglich, durch Verhandlungen und in gutem Glauben von den Parteien gütlich beigelegt. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter Unternehmer ist. Jede Partei ist jedoch berechtigt, die Streitigkeit nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist die Hauptstadt des Landes, in dem der Mieter seinen Geschäftssitz hat. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. Ein Schiedsspruch ist für jede Partei endgültig und bindend.

Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig. Geht das Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren über, findet dies vor dem ordentlichen Gericht an unserem Geschäftssitz statt.

12.2 Für diese Bedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht unseres Geschäftssitzes unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

B. Customizing

1. Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

1.2 All unseren Customizing-Leistungen im Hinblick auf die gemäß Abschnitt A überlassene System-Software (im Folgenden „Software“) an den Auftraggeber sind diese Bedingungen zugrunde zu legen, ohne dass dies einer ausdrücklichen Bezugnahme bedarf. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsgegenstand, -schluss

2.1 Vertragsgegenstand sind die von uns gemäß diesem Abschnitt B und in der jeweiligen Auftragsbestätigung näher bezeichneten Customizing-Leistungen im Hinblick auf die Software. Vertragsgegenstand ist ausdrücklich nicht die zeitliche Überlassung der Software selbst. Diese erfolgt im Rahmen des separaten Abschnitts A dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.2 Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen wurden, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die Auftragserteilung des Auftraggebers gilt als verbindliches Angebot.

2.3 Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung (in Schrift- oder Textform) oder mit der Durchführung der Leistung zustande.

2.4 Bei Änderungswünschen nach der Auftragsbestätigung sind wir frei, diese anzunehmen; Zusatzkosten werden grundsätzlich berechnet. Dieses Angebot nimmt der Auftraggeber spätestens mit der Durchführung der Leistung entsprechend seiner Änderungswünsche an.

3. Customizing, Nutzungsrechte

3.1 „Customizing“ ist die Anpassung der von uns bereitgestellten Software an die spezifischen Anforderungen des Auftraggebers. Customizing-Leistungen umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich, Schnittstellenkonfigurationen, Designanpassungen, einfache Workflows, Datenfelder und ähnliche Modifikationen. Kundenspezifische Entwicklungen fallen ausdrücklich nicht unter Customizing.

3.2 Soweit durch das Customizing urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, räumen wir dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung hieran ein einfaches, nicht übertragbares, nicht ausschließliches, auf den Zeitraum der Miete nach Abschnitt A beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht, zur Verwendung im Rahmen der vertraglich genutzten Software ein. Auf vorbestehende Materialen (z.B. Software-Bibliotheken, Tools) erhält der Auftraggeber keine Rechte, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

3.3 Eine Weitergabe, Bearbeitung oder anderweitige Verwertung der erstellten Anpassungen außerhalb der vertraglichen Nutzung ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung unzulässig.

4. Preise

4.1 Customizing-Leistungen sind nicht im regulären Abonnement (Abschnitt A) enthalten und werden gesondert vergütet. Die notwendigen Pflege- / Supportleistungen für das Customizing sind für den Zeitraum des Abonnements der Software nach Abschnitt A oder bis zu einer Beauftragung zur Änderung des Customizings im Preis für die Customizing-Leistung enthalten.

4.2 Sofern nicht anderweitig vereinbart, richten sich die Preise für Customizing-Leistungen nach dem tatsächlichen Aufwand. Die abschließende Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Customizing-Leistungen gemäß dem tatsächlichen Aufwand unter Zugrundelegung der in der Auftragsbestätigung genannten indikativen Preise und Positionen (Stundensätze etc.). Sofern und soweit in der Auftragsbestätigung einzelne Positionen nicht aufgeführt sind, diese aber tatsächlich anfallen, werden sie in der abschließenden Abrechnung ebenfalls berücksichtigt (Zuschläge für Nachtarbeit, Wochenendarbeit und Überstunden etc.).

4.3 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.4 Urheberrechte oder über die in Ziffer 3 hinausgehenden Nutzungsrechte an der Leistung werden mit der Zahlung ausdrücklich nicht erworben und sind durch die Zahlung auch nicht abgegolten.

5. Abnahme, Annahmeverzug, Leistung

5.1 Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, erfolgt diese innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung der Customizing-Leistung. Als Abnahme gilt auch die Inbetriebnahme des Werks oder Teilen des Werks. Die Abnahme gilt zudem als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. Mängel, die den Betrieb der Software nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5.2 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistungserbringung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Auftragswertes wöchentlich, höchstens jedoch 10% des gesamten Auftragswertes, beginnend mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Annahme oder der Mitwirkungshandlung bzw. dem Eintritt des Verzögerungsgrundes. Der Nachweis eines höheren Schadens und unserer gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.3 Wir sind zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers führt.

6. Leistungszeit

6.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Der Eintritt unseres Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Falle ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Nicht eingehaltene Leistungszeiten in diesen Fällen berechtigen zur Geltendmachung von Rechten zudem erst nach angemessener, mindestens einundzwanzig (21) Werktage betragender Nachfrist.

6.2 Etwaige feste Termine oder feste Fristen werden in der Leistungsbeschreibung definiert und durch eine Vereinbarung in Schrift- oder Textform verbindlich.

6.3 Ist dem Auftraggeber die Entgegennahme der Leistung an einem dergestalt vereinbarten Termin, aus Gründen, welche nicht von uns zu vertreten sind, nicht möglich, so ist dieser verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen sowie die dadurch entstehenden (Mehr-)Kosten zu erstatten.

6.4 Sind wir dem Grunde nach zur Zahlung eines Schadensersatzes wegen Verzug verpflichtet, so kann der Auftraggeber eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 10% der vereinbarten Bruttovergütung verlangen. Eine weitergehende Geltendmachung von Schadensersatz ist in diesem Fall ausgeschlossen. Der Nachweis, dass kein oder geringerer Schaden als die geltend gemachte Pauschale entstanden ist, bleibt für uns unberührt.

6.5 Sofern wir verbindliche Leistungsvereinbarungen oder -fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird unverzüglich erstattet. Jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere (i) Fälle höherer Gewalt („Force Majeure“) oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für uns nicht vorhersehbare und außerhalb der zumutbaren Kontrolle liegende Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen jeder Art wie Erdbeben, Unwetter, Überschwemmungen, Vulkanausbruch; Pandemie; Epidemien; Seuchen; Krieg; kriegerische oder terroristische Akte; Aufstände; Unruhen; ziviler oder nationaler Notstand; Regierungshandlungen; Streiks; rechtmäßige Aussperrungen; nachhaltige Verkehrsstörungen wie Sperrung der Verkehrswege; behördliche Maßnahmen; Exportbeschränkungen oder -verbote; längerer Ausfall von Informationssystemen oder Energie; unverschuldete Betriebsstörungen) oder (ii) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde oder (iii) beim Zulieferer ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung vorliegt.

6.6 Die Rechte des Auftraggebers gem. Ziffer 11 dieser Bedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet uns bei der Durchführung der vereinbarten Leistungen nach Kräften und auf eigene Kosten zu unterstützen. Hierzu stellt der Auftraggeber uns insbesondere alle zur Durchführung der Customizing-Leistungen notwendigen Informationen, Daten, Zugänge, Auskünfte und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung.

7.2 Der Auftraggeber hat unserem Personal jedwede notwendige Auskunft über die von der vertraglichen Leistung betroffenen Softwares unverzüglich zu erteilen und die dazugehörigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

7.3 Vom Auftraggeber ist ein Ansprechpartner zu benennen.

7.4 Verletzt der Auftraggeber eine der vorgenannten Mitwirkungspflichten und entsteht uns hierdurch ein zusätzlicher Aufwand, hat der Auftraggeber diesen zusätzlichen Aufwand zu ersetzen. Grundlage der Berechnung dieses Zusatzaufwandes sind unsere jeweils gültigen Preislisten. Dies gilt auch wenn ein Festpreis vereinbart wurde. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend der vom Auftraggeber verschuldeten Verzögerungen.

8. Zahlung, Fälligkeit der Vergütung

8.1 Die Zahlung hat grundsätzlich durch Banküberweisung zu erfolgen. Die Abrechnung erfolgt in EURO, Währungsrisiken gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

8.2 Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsstellung oder Durchführung der Leistung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug.

8.3 Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.

8.4 Weitere Leistungen, auch bei bereits zugesagtem Termin, dürfen wir bis zum vollständigen Ausgleich aller fälligen Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis zurückhalten, ohne dass dem Auftraggeber dadurch ein Schadensersatzanspruch irgendwelcher Art entsteht.

8.5 Zahlungen werden in der gesetzlich bestimmten Reihenfolge auf mehrere bestehende Forderungen angerechnet; eine abweichende Tilgungsbestimmung des Auftraggebers ist unwirksam. Eventuell vereinbarte Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn zum Zeitpunkt des Geldeingangs keine anderen Rechnungen zur Zahlung fällig waren.

9. Sachmängelhaftung

9.1 Für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln (einschließlich fehlerhafter oder unsachgemäßer Installation) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit des Werks getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

9.3 Es besteht keinerlei Mängelhaftung für durch den Auftraggeber geänderte oder bearbeitete Fassungen der Customizing-Leistungen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.

9.4 Ist die erbrachte Leistung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Herstellung eines neuen Werks (Ersatzherstellung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

9.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der fälligen Vergütung zurückzubehalten.

9.6 Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Werk zu Prüfungszwecken zu übergeben oder den Zugang zu ermöglichen. Im Falle der Ersatzherstellung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

9.7 Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Hat der Auftraggeber eine mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ersetzen wir dem Auftraggeber die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache; uns ist jedoch zuvor Gelegenheit zum Aus- und Einbau zu gewähren. Für die Kenntnis des Auftraggebers tritt an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Auftraggeber. Wenn kein Mangel vorliegt, können wir vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.

9.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Im Fall des Rücktritts vom Vertrag sind bestehende Kopien der Customizing-Leistung auf Datenträgern des Auftraggebers unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien.

9.9 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10. Rechtsmängelhaftung

10.1 Wir gewährleisten, dass der Übertragung von Nutzungsrechten an den von uns erbrachten Customizing-Leistungen keine Rechte Dritter entgegenstehen. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn wir dem Auftraggeber nicht die für die vertraglich vereinbarte Nutzung des Customizings erforderlichen Nutzungsrechte wirksam einräumen können.

10.2 Sofern ein Dritter berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten infolge der vertragsgemäßen Nutzung des Customizings gegen den Auftraggeber erhebt und die Nutzung ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt wird, verpflichten wir uns, nach unserer Wahl, unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche und auf eigene Kosten entweder (i) ein Nutzungsrecht für das betroffene Customizing zu erwerben, (ii) das Customizing so zu ändern oder auszutauschen, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt, aber das Customizing funktional im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entspricht, oder (iii) die anteilige Vergütung des Customizing zurückzuerstatten, sofern und soweit die Nutzung nicht mehr vertragsgemäß möglich ist.

10.3 Die vorstehenden Pflichten bestehen nur, sofern uns der Auftraggeber unverzüglich in Schrift- oder Textform informiert, sobald ihm Ansprüche Dritter bekannt werden, uns alle zur Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitstellt und keine Anerkennung der Schutzrechtsverletzung gegenüber Dritten abgibt. Wird die Nutzung des Customizings aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen eingestellt, hat der Auftraggeber den Dritten darauf hinzuweisen, dass dies kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung darstellt.

10.4 Wir sind berechtigt und verpflichtet die Verteidigung gegen Ansprüche Dritter zu übernehmen. Erfolgt dies nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber, stellen wir diesen von sämtlichen im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung gerichtlich endgültig zugesprochenen oder durch endgültige Vergleichsvereinbarungen festgelegten Schadenersatzansprüchen sowie Gerichts-, Sachverständigen- und angemessenen Rechtsanwaltskosten frei. Die Freistellung erfolgt unter den Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 11.

10.5 Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern die Schutzrechtsverletzung durch (i) vom Auftraggeber vorgegebene spezielle Customizing-Leistungen oder Vorgaben, (ii) eine nicht vorhersehbare Nutzung des Customizings durch den Auftraggeber, oder (iii) eine eigenmächtige Veränderung des Customizings oder den Einsatz zusammen mit nicht von uns freigegebenen Produkten verursacht wurde, und dies vom Auftraggeber zu vertreten ist.

11. Sonstige Haftung

11.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.3 Die sich aus Ziffer 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11.5 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

12. Verjährung

12.1 Mängelansprüche mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren in zwölf (12) Monaten ab Abnahme. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 12.3.

12.2 Handelt es sich bei dem Werk jedoch um ein Bauwerk oder eine Leistung, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Abnahme. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.

12.3 Die gesetzlichen Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werks beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Ziffer 11.2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. Schiedsgerichtsbarkeit, maßgebendes Recht

13.1 Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen handelt, werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einem Vertrag, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, ergeben, wenn möglich, durch Verhandlungen und in gutem Glauben von den Parteien gütlich beigelegt. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Jede Partei ist jedoch berechtigt, die Streitigkeit nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist die Hauptstadt des Landes, in dem der Auftraggeber seinen Geschäftssitz hat. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. Ein Schiedsspruch ist für jede Partei endgültig und bindend.

Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig. Geht das Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren über, findet dies vor dem ordentlichen Gericht an unserem Geschäftssitz statt.

13.2 Für diese Bedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht unseres Geschäftssitzes unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.


Stand: September 2025