Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1.     Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

1.2 Diese Bedingungen gelten für alle von uns getätigten Einkäufe und Beauftragungen von Dienstleistungen, ohne dass dies einer ausdrücklichen Bezugnahme bedarf. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung beim Lieferanten gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Lieferung von ihm vorbehaltlos annehmen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Lieferverzug), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2.     Bestellung und Auftragsbestätigung

2.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2 Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von sieben (7) Kalendertagen unter Angabe unserer vollständigen Bestelldaten (Besteller, Bestellnummer) und der Auftragsnummer des Lieferanten schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

3.     Dienstleistungen

Sind von unserer Bestellung (auch) Dienstleistungen umfasst, gilt diesbezüglich zusätzlich zu den nachstehenden einschlägigen Bestimmungen, folgendes:

3.1 Der Lieferant ist verpflichtet, sich streng an den vereinbarten Dienstleistungszeitraum für den Beginn, die Erbringung und den Abschluss der Dienste zu halten. Erkennt der Lieferant, dass er den Dienstleistungszeitraum wahrscheinlich nicht wird einhalten können, oder begegnet er Schwierigkeiten, die vorhersehbar eine Einhaltung des Dienstleistungszeitraums gefährden, so ist er verpflichtet, uns hiervon unverzüglich in Textform zu informieren.

3.2 Die in der Bestellung angegebene Vergütung der Dienstleistungen ist bindend. Reise- und Unterbringungskosten sowie sonstige nicht unmittelbar tätigkeitsbezogene Aufwendungen haben wir nur zu erstatten, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist und der Lieferant die Ausgaben durch geeignete Belege nachweist. Über die Dienste hinausgehende Tätigkeiten sowie Dienste, die auf Abruf erfolgen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

3.3 Der Lieferant erbringt die Dienstleistungen mit der notwendigen Sorgfalt und wird hierbei den jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik beachten. Er berücksichtigt dabei – soweit erforderlich und sinnvoll – allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls unsere spezifischen Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken.

3.4 § 625 BGB findet keine Anwendung.

3.5 Der Lieferant haftet uns gegenüber nach den gesetzlichen Regelungen.

3.6 Unser Kündigungsrecht nach § 627 BGB bleibt unberührt. Wird nach dem Beginn der Leistung der Dienste der Vertrag aufgrund eines wichtigen Grundes oder aufgrund des § 627 BGB gekündigt, so kann der Lieferant einen seinen bisherigen Diensten entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt der Lieferant, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten unsererseits veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung unsererseits, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für uns kein Interesse haben. Jede bereits gezahlte, aber infolge der Kündigung nicht geschuldete Vergütung ist uns durch den Lieferanten zurückzuerstatten.

4.     Preise, Verpackung, Fracht

4.1 Der in der Bestellung angegebene Preis der Waren ist bindend. Die Preise verstehen sich, sofern auf den Bestellungen nicht anders angegeben, DDP (Incoterms® 2020) an dem in der Bestellung genannten Lieferort, einschließlich Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackungsmaterialien müssen umweltfreundlich und recyclebar sein.

4.2 Sollte der Lieferant vereinbarte Liefertermine nur durch Inanspruchnahme von Eilfracht (Express, Luftfracht etc.) wahren können, ist der Lieferant zur Tragung der damit in Verbindung stehenden Kosten verpflichtet.

5.     Produktqualität, CE-Kennzeichnung und Qualitätssicherung

5.1 Der Beschaffenheit der bestellten Waren liegen die Spezifikationen einschließlich z.B. Zeichnungen oder Muster zugrunde. Der Lieferant ist zur Prüfung dieser Vorgaben verpflichtet und hat Zweifel unverzüglich mitzuteilen. Ungeachtet der Abstimmung der Spezifikation oder der Mitwirkung bei der Konstruktion ist der Lieferant für die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Konstruktion, Herstellung, Instruktion und Produktbeobachtung der Waren verantwortlich.

5.2 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen. Der Lieferant gewährleistet, dass bei der Herstellung der Waren und der Erbringung der Dienstleistungen den Anforderungen der DIN ISO 9001 entsprochen wurde. Wir behalten uns vor, mit angemessener Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems des Lieferanten vor Ort zu überprüfen.

5.3 Der Lieferant prüft, ob und wie eine CE-Kennzeichnung der Waren zu erfolgen hat. Diese nimmt der Lieferant in eigenem Namen, es sei denn eine Vornahme für uns ist vereinbart, entsprechend der einschlägigen Richtlinien und technischen Normen vor und dokumentiert dies. Der Lieferant verwendet technische Normen, die die Konformitätsvermutung auslösen. Baumusterprüfungen nimmt der Lieferant auf eigene Kosten vor. Sofern wir vereinbarungsgemäß als Hersteller auftreten, handelt der Lieferant für uns; Prüfzeugnisse sind auf uns auszustellen.

5.4 Der Lieferant stellt die Konformität der Waren mit den einschlägigen Sicherheitsanforderungen sicher, auch in Hinblick auf etwaige Produktänderungen und Änderungen der relevanten technischen Normen. Der Lieferant erstellt die vereinbarten technischen Unterlagen.

6.     Berichterstattungspflicht, REACH/RoHS/POP, Konfliktmineralien

6.1 Der Lieferant hat in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die an uns gelieferten Waren den maßgeblichen Bestimmungen der hinsichtlich der Waren geltenden EU-Verordnungen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der

  • Chemikalienverordnung REACH (VO (EG) Nr. 1907/2006)
  • RoHS Richtlinie (Nr. 2011/65/EU und Nr. 2015/863/EU)
  • POP-Verordnung (VO (EU) 2019/1021)

in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Werden von uns Stoffe/Gemische und/oder Erzeugnisse per Definition der VO (EG) 1907/2006 bestellt, welche einer Informationspflicht unterliegen, hat der Lieferant diese Informationen spätestens mit der Annahme i.S.d. Ziffer 2.2 ohne Aufforderung an uns zu übermitteln. Ändern sich Informationen bzgl. der von uns bestellten Waren, hat uns der Lieferant diese unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant informiert sich eigenständig regelmäßig über die Liste der POP, die unter den Anwendungsbereich der VO (EU) 2019/1021 fallen, und führt entsprechende Berichterstattungspflichten und Maßnahmen fristgerecht aus.

6.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen der VO (EU) 2017/821 und/oder die von der Securities and Exchange Commission (SEC) erlassene Sektion 1502 des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act (“Dodd-Frank Act”), welche bzgl. Konfliktmineralien verabschiedet wurden, einzuhalten. Der Lieferant informiert sich über die definierten Konformitätsvorschriften eigenständig. Hieraus resultierende Berichterstattungspflichten und Maßnahmen wird der Lieferant uns gegenüber fristgerecht umsetzen.

7.     Lieferzeit und Lieferverzug

7.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

7.2 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in 7.3 bleiben unberührt. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

7.3 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8.     Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

8.1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

8.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Ingelfingen-Criesbach zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

8.3 Der Lieferung ist die vereinbarte Produktdokumentation (z.B. Bescheinigungen über Materialprüfungen) und ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

8.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

8.5 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

9.     Ausführung von Arbeiten in unseren Werken

Personen, die in Erfüllung des Vertrags Arbeiten oder Leistungen innerhalb unseres Betriebes ausführen oder erbringen, haben die allgemeine Betriebsordnung zu beachten; die für das Betreten unserer Fabrikanlage bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Wir übernehmen keine Haftung für selbstverschuldete Unfälle, die diesen Personen auf unseren Grundstücken oder in unseren Fabrikanlagen zustoßen.

10.     Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

10.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erfüllung bzw. Beendigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Erfüllung bzw. Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

10.2 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung der Produkte oder Erbringung seiner Dienstleistungen beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

10.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

10.4 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

11.     Zahlung, Aufrechnung

11.1 Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, leisten wir unsere Zahlung nach Wareneingang bzw. Erbringung der Dienstleistung und Rechnungseingang innerhalb von dreißig (30) Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb sechzig (60) Tagen netto. Auf der Rechnung des Lieferanten muss unsere Bestellnummer ausgewiesen sein. Fehlt diese Angabe, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

11.2 Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag getätigt wird. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung sowie vollständiger Lieferung der Ware bzw. vollständiger Erbringung der Dienstleistung. Erfüllungsort ist Ingelfingen-Criesbach.

11.3 Die Zahlung ist nicht gleichzusetzen mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten.

11.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

11.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

11.6 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

12.     Mangelhafte Lieferung

12.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

12.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

12.3 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

12.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen (berechnet am Erfüllungsort) ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

12.5 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

12.6 Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in 12.5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

12.7 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

13.     Lieferantenregress

13.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

13.2 Wenn wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen und den Lieferanten benachrichtigt und unter Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme aufgefordert haben, steht dem Lieferanten eine angemessene Frist für eine substantiierte Stellungnahme zu. Sollte innerhalb dieser Frist keine substantiierte Stellungnahme erfolgen und auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

13.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

13.4 Der Lieferant nimmt davon Kenntnis, dass in gewissen Verträgen zwischen uns und unseren Kunden für den Fall der Nichterreichung oder Schlechterfüllung der mit dem Kunden vereinbarten Leistungsparamater (nachfolgend „Leistungsparameter“) Vertragsstrafen zu unseren Lasten vorgesehen sind. Demgemäß behalten wir uns das Recht vor, bei dem Lieferanten entsprechend Regress zu nehmen für den Fall, dass eine schuldhafte Schlechterfüllung der Pflichten des Lieferanten unter dieser Vereinbarung kausal für eine Verletzung der Leistungsparameter ist und wir zur Zahlung einer derartigen Vertragsstrafe verpflichtet werden oder uns anderweitige finanzielle Nachteile aus der Verletzung eines Leistungsparameters entstehen.

14.     Produzentenhaftung

14.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

14.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

14.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens fünf [5] Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

15.     Verjährung

15.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

15.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

15.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

16.     Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte und Arbeitsergebnisse

16.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass i) die erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die die Nutzung der Leistung durch uns ausschließen oder beeinträchtigen und ii) ihm die Befugnis zur Übertragung bzw. Einräumung entsprechender Nutzungsrechte an uns zusteht.

16.2 Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich beteiligter Urheber frei, die gegen uns wegen der vertragsgemäßen Verwendung der vom Lieferanten erbrachten Leistung geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant das Bestehen von Rechten Dritter weder kannte noch erkennen konnte. Der Lieferant wird erforderliche Rechtsstreitigkeiten nach Möglichkeit selbst im eigenen Namen und auf eigene Kosten führen. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurück zu treten.

16.3 Soweit nicht anders vereinbart, gehen alle im Rahmen der Leistungserbringung entstandenen materiellen und immateriellen Ergebnisse („Arbeitsergebnisse“) ohne weitere Bedingung und ohne zusätzliches Entgelt auf uns über. Sollte deren Übertragung rechtlich nicht möglich sein, erteilt der Lieferant uns hieran ein ausschließliches, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares, unterlizenzierbares, weltweites, unwiderrufliches und kostenfreies Nutzungsrecht.

16.4 Soweit nichts anderes vereinbart und soweit von uns benötigt, um die erbrachten Leistungen (einschließlich eines Arbeitsergebnisses) kommerziell nutzen zu können, räumt uns der Lieferant hiermit an den hierzu erforderlichen Schutzrechten bzw. schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen ein nicht ausschließliches, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares, an Dritte zum Zwecke der Lieferung von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen an uns sowie an Unternehmen unserer Unternehmensgruppe unterlizenzierbares, weltweites, unwiderrufliches und kostenfreies Nutzungsrecht ein.

16.5 Sofern der Lieferant im Rahmen seiner Leistungserbringung Software erstellt oder anpasst, sind die Nutzungsrechte gemäß 16.3 nicht auf den Objektcode beschränkt, sondern erstrecken sich auch auf den Quellcode und die Dokumentation der erstellten und angepassten Programme.

17.     Rechtswahl und Gerichtsstand

17.1 Für diese Bedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht an unserem Geschäftssitz unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

17.2 Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Bedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: November 2023