Niederlassung und Sprache wählen

Sprache wählen

Vertriebsinnendienst

Für alle vertrieblichen Themen:

Tel: +41 41 799 05 55

Kontakt aufnehmen

Service-Helpline

Für alle After-Sales-Themen:

Tel: +49 7940 123 450

Helpline kontaktieren

Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Unsere im Folgenden abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten zur Verwendung gegenüber (nachfolgend „Käufer“ genannt):

1.2. a) natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften;

b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder ähnlichen Institutionen.

1.3. Allen Lieferungen und Leistungen der GEMÜ GmbH (nachfolgend „Lieferant“ genannt) liegen diese AGB sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

1.4. Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Nur schriftliche Angebote der GEMÜ GmbH mit einer Annahmefrist sind verbindlich.

2.2. Der Vertrag kommt zustande indem

a) die GEMÜ GmbH die Bestellung des Käufers mittels schriftlicher Auftragsbestätigung annimmt; oder

b) der Kunde ein verbindliches Angebot der GEMÜ GmbH innerhalb der Annahmefrist ohne Änderungen schriftlich, d.h. per Post, Telefax oder E-Mail, annimmt.

2.3. Sämtliche Offerten, Auftragsbestätigungen und anderen Verträge sind nur gültig vorbehaltlich der Erteilung der Ausfuhrbewilligung durch die zuständigen schweizerischen und allfälliger zusätzlicher Zustimmung ausländischer Behörden für die zu liefernde Ware, sofern eine derartige Bewilligung nötig ist. Wird die Bewilligung verweigert oder eine bereits erteilte Bewilligung durch die zuständigen Behörden widerrufen, ist der Lieferant von der Lieferverpflichtung befreit und es können dem Lieferanten gegenüber keine Schadenersatzansprüche gemacht werden.

3. Daten und Unterlagen

Der Inhalt von Prospekten, Preislisten, Katalogen und technischen Dokumenten ist grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, er wird ausdrücklich schriftlich zugesichert.

4. Vertraulichkeit und Datenschutz

4.1. Jede Vertragspartei behält alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen, die sie der anderen Partei aushändigt. Die empfangende Partei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Partei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

4.2. Die Vertragsparteien behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht bereits vor Vertragsabschluss und hält auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an. Gesetzliche Aufklärungspflichten bleiben vorbehalten.

4.3. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Käufer ist eine Bearbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich. Der Käufer erteilt hierzu seine Zustimmung und ist damit einverstanden, dass die GEMÜ GmbH zum Zweck der Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen solche Daten auch Dritten (z.B. Lieferanten etc.) im In- und Ausland bekannt geben kann.

5. Preise und Verpackung

5.1. Die Preise verstehen sich rein netto in Schweizer Franken (CHF) oder in Euro (EUR) ab Standort des Werks des Lieferanten in Emmen, exklusive Steuern und Abgaben. (Mehrwertsteuer, Zölle etc.). Die Höhe der Verpackungskosten entspricht 1% des Nettowarenwertes.

5.2. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Es kommen die am Tag der Lieferung gel- tenden Verkaufspreise, etwaige Teuerungszuschläge, Wäh- rungsparitäten oder Preisnach- lässe für alle in den Angeboten oder Auftragsbestätigungen ge- führten Leistungen zur Anwendung.

5.3. Abrufaufträge werden grund- sätzlich nur auf die Dauer von höchstens einem Jahr abgeschlossen. Werden die mit einem Abrufauftrag bestellten Waren innerhalb dieser Frist nicht abgenommen, so kann der Lieferant vom Abrufauftrag zurücktreten. Für die bereits abgenommenen Waren erfolgt eine Nachberechnung, welcher die Listenpreise des Lieferanten zugrunde gelegt werden. Der Käufer hat dem Lieferanten den Schaden zu ersetzen, den der Lieferant wegen dieses Rücktritts vom Vertrag erleidet.

5.4. Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen vom Lieferanten berichtigt werden. Rechtsansprüche des Käufers aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die im offensichtlichen Widerspruch zu den sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, können nicht entstehen.

5.5. Sollten sich die der Kalkulation des Lieferanten zugrunde liegenden Herstellungskosten nach Vertragsabschluss ändern, so ist der Lieferant berechtigt, den vereinbarten Preis nachträglich anzupassen.

6. Mindestwert von Bestellungen und Annullierung von Lieferungen

6.1. Der Nettowarenwert für von der GEMÜ GmbH gelieferte Produkte beträgt mindestens CHF 50 pro Bestellung.

6.2. Annulliert der Käufer eine erfolgte Lieferung und hält die GEMÜ GmbH nicht an der Erfüllung des Vertrages fest, so werden die gelieferten Produkte zurückgenommen. Die Rückerstattung der GEMÜ GmbH an den Käufer beträgt 70% des Nettowarenwertes der gelieferten Produkte. Die Produkte müssen original verpackt und innert 10 Tagen retourniert werden. Spezialanfertigungen werden weder zurückgenommen noch rückerstattet.

7. Expresszuschlag

Die GEMÜ GmbH ist berechtigt, für Lieferungen mit Dringlichkeit einen Expresszuschlag zu berechnen.

8. Lieferung und Gefahrenübergang

8.1. Der Gefahrenübergang erfolgt gemäss vereinbarter Lieferbedingungen (aktuelle Incoterms) und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung, übernommen hat. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel erfolgt - mangels besonderer Vereinbarung - nach freiem Ermessen des Lieferanten, ohne Haftung für billigste Verfrachtung. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers.

8.2. Genannte Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich.

8.3. Sollte sich eine Lieferung über einen vom Lieferanten schriftlich zugesicherten Liefertermin hinaus verzögern, so kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich anzusetzenden Zusatzfrist von mindestens drei Wochen den Lieferanten in Verzug setzen und nach ungenutztem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist in der Folge von der betreffenden Bestellung zurücktreten. Der Käufer kann im Falle des Verzuges bei Lieferung keinen Schadenersatzanspruch jedweder Art geltend machen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Verzug Folge grobfahrlässigen Handelns oder Unterlassens des Lieferanten ist. Die Haftung für Hilfspersonen wird ausdrücklich wegbedungen.

8.4. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist im Übrigen eingehalten, wenn der Liefergegenstand rechtzeitig das Werk des Lieferanten verlassen hat, oder der Lieferant seine Versandbereitschaft angezeigt hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - ausser bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin massgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Auf das Zurückhaltungsrecht von Warenlieferungen des Lieferanten gemäss Ziff. 9.7 aufgrund Zahlungsverzuges des Käufers wird ausdrücklich hingewiesen.

8.5. Nimmt der Käufer die Lieferung nicht rechtzeitig ab, ist die GEMÜ GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und als geliefert zu berechnen. Bezahlt der Käufer die Ware nicht innert 30 Tagen, ist die GEMÜ GmbH berechtigt, anderweitig darüber zu verfügen.

8.6. Der Käufer ist berechtigt, bei verspäteter Lieferung eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch die GEMÜ GmbH verschuldet wurde und der Käufer einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,5%, insgesamt aber nicht mehr als 5% des Nettowarenwertes des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

8.7. Die in den Druckschriften aufgeführten Versandgewichte und Dimensionen sind so genau als möglich angegeben, können jedoch nicht zugesichert werden. Ansprüche des Käufers, die auf unwesentlichen Differenzen zwischen dem tatsächlichen Gewicht oder den tatsächlichen Dimensionen des Liefergegenstandes und des in den Druckschriften gemachten Angaben zurückzuführen sind, bestehen nicht.

8.8. Die in den Bezeichnungen des Lieferanten angegebenen Masse und Gewichte sind unverbindlich. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

8.9. In dem Fall, dass der Lieferant bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes von seinem Zulieferer nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird, oder es beim Lieferanten bei fehlenden kongruenten Deckungsgeschäften nicht gelingt, die zu verarbeitende Ware zu beschaffen oder der Lieferant durch höhere Gewalt, durch Betriebs- oder Verkehrsstörung, Streiks oder Autobahnsperrung an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder die Lieferung entsprechend einzuschränken, oder vom Vertrag ganz oder entsprechend teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Lieferanten oder dessen Hilfspersonen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8.10. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten. Der Käufer kann in diesen Fällen der Unmöglichkeit keinen Schadenersatzanspruch jedweder Art geltend machen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Unmöglichkeit Folge grobfahrlässigen Handelns oder Unterlassens des Lieferanten ist. Die Haftung für Hilfspersonen wird ausdrücklich wegbedungen.

8.11. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges des Käufers ein, oder ist der Käufer für diese Umstände zumindest weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

8.12. Die GEMÜ GmbH ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt. Für Teillieferungen kann die GEMÜ GmbH Teilrechnungen ausstellen.

8.13. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des dem Lieferanten entstehenden Schadens zu verlangen.

8.14. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder bereits ausdrücklich erklärt hat, nicht abnehmen zu wollen, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Dahinfallens des Vertrages verlangen oder am Vertrag festhalten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadenersatz wegen Annahmeverzug kann der Lieferant 20 % des Kaufpreises ohne Abzüge verlangen.

8.15. Dem Käufer steht dabei das Recht zu, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein geringerer als der pauschalierte Schaden auf Seiten des Lieferanten eingetreten ist.

8.16. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

8.17. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschliesslich nach Ziffer 8 dieser AGB.

9. Zahlungsbedingungen

9.1. Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht, sind alle Rechnungen des Lieferanten 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Käufer ohne Mahnung in Verzug.

9.2. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der fällige Betrag auf dem Konto der GEMÜ GmbH gutgeschrieben ist und der GEMÜ GmbH zur freien Verfügung steht. Die Zahlung hat durch Bank-, Giro- oder Postchecküberweisung zu erfolgen.

9.3. Der Käufer ist zur Verrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Gewährleistungsansprüche oder Gegenansprüche des Käufers geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Dies gilt nicht für das Zurückbehaltungsrecht des Käufers aus Gegenansprüchen aus demselben konkreten Vertragsverhältnis. Die Annahme von Wechseln oder Checks behält sich der Lieferant ausdrücklich vor. Wechsel oder Checks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vollständiger Einlösung als Zahlung des Käufers. Sämtliche Kosten und Spesen im Zusammenhang mit der Einlösung von Wechsel und Checks gehen zu Lasten des Käufers. Bei Hereinnahme von Wechseln oder Checks übernimmt der Lieferant keine Gewähr für rechtzeitige Vorlage oder Beibringung des Protestes.

9.4. Die Aussendienstmitarbeiter des Lieferanten sind zum Empfang von Zahlungen nur berechtigt, wenn sie eine ausdrückliche schriftliche Geldvollmacht des Lieferanten vorweisen können. Den Aussendienstmitarbeitern ist es nicht gestattet, Rechnungen auszustellen, Ware umzutauschen oder ohne Anweisung des Lieferanten Rückware in Empfang zu nehmen.

9.5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, kann der Lieferant einen Verzugszins von 7% geltend machen. Alle Mahn- und Inkasso-Spesen im Falle von Annahme- oder Zahlungsverzug gehen zu Lasten des Käufers. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, einen im Einzelfall höheren Verzugsschaden nachzuweisen.

9.6. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, geht ein Wechsel oder Check zu Protest oder wird von dritter Seite gegen den Käufer vollstreckt, so werden alle, auch die bis dahin noch nicht fälligen Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig.

9.7. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, geht ein Wechsel oder Check zu Protest oder wird von dritter Seite gegen den Käufer vollstreckt, so ist der Lieferant berechtigt, weitere Warenlieferungen, auch bei bereits zugesagten Lieferterminen, zurückzuhalten, ohne dass dem Käufer dadurch ein Schadenersatzanspruch irgendwelcher Art entsteht. Während des Verzuges ist der Lieferant auch jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, bereits gelieferte Ware zurückzuverlangen und Schadenersatz wegen Dahinfallen des Vertrages zu fordern.

9.8. Zahlungen des Käufers werden grundsätzlich auf die ältesten zur Zahlung fälligen Rechnungen angerechnet. Eventuell vereinbarte Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn zum Zeitpunkt des Geldeinganges (beim Lieferanten) keine anderen Rechnungen bereits zur Zahlung fällig waren.

9.9. Entstehen nach Bestätigung des Auftrages begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, so etwa wegen negativer Auskünfte, Wechselproteste, Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckungen, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens usw. oder gerät der Käufer gegenüber dem Lieferanten mit der Zahlung einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, Vorauszahlung des Kaufpreises oder Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist ausserdem zum Rücktritt dann berechtigt, wenn der Käufer den Liefergegenstand in der bestellten Menge bis zum Ablauf der Bezugsfrist nicht abgerufen hat. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten, insbesondere der Anspruch auf Schadenersatz aus dem Dahinfallen des Vertrages, werden hierdurch nicht berührt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Der Liefergegenstand bleibt solange im Eigentum des Lieferanten, bis dieser den Kaufpreis vollständig und vertragskonform erhalten hat. Der Lieferant ist berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnsitz bzw. Sitz des Käufers einzutragen. Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferanten umgehend sein schriftliches Einverständnis zur Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten zu geben (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte des Bundesgerichts).

10.2. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst den Abschluss entsprechender Versicherung nachgewiesen hat. Der Käufer verpflichtet sich bis zur vollständigen Bezahlung, für die Aufbewahrung und den Unterhalt der Liefergegenstände alle nötige Sorgfalt aufzubringen.

10.3. Der Käufer darf den Liefergegenstand vor der vollständigen Bezahlung weder veräussern, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Käufer zur unverzüglichen Benachrichtigung des Lieferanten verpflichtet.

10.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Eintritt des Zahlungsverzuges, ist der Lieferant zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gelten nicht zwingend als Rücktritt vom Vertrag.

10.5. Der Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über den Käufer berechtigt den Lieferanten, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

11. Versand, Transport und Versicherung

11.1. Der Versand bzw. Transport erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung des Käufers. Für Versand- bzw. Transportkosten wird ein Zuschlag von 1.5% des Nettowarenwertes der Bestellung erhoben.

11.2. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der GEMÜ GmbH rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben. Andernfalls erfolgt der Versand nach Ermessen – jedoch ohne Verantwortung – der GEMÜ GmbH so schnell wie möglich.

12. Prüfung und Abnahme

12.1. Der Käufer hat sämtliche gelieferten Produkte umgehend zu prüfen. Allfällige Mängel sind der GEMÜ GmbH umgehend anzuzeigen. Erfolgt innert 10Tagen nach Lieferung keine Anzeige, gelten die gelieferten Produkte der GEMÜ GmbH als genehmigt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich der GEMÜ GmbH anzuzeigen.

12.2. Zeigen sich bei der Prüfung durch den Käufer unerhebliche Mängel, so findet die Abnahme gleichwohl mit Anzeige der Mängel an die GEMÜ GmbH statt. Die GEMÜ GmbH behebt die festgestellten Mängel umgehend und gibt deren Behebung dem Käufer bekannt.

12.3. Zeigen sich bei der Prüfung erhebliche Mängel, so wird die Abnahme zurückgestellt. Als erheblich gelten Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit oder Betriebssicherheit der Produkte verunmöglichen oder gefährden.

12.4. Die GEMÜ GmbH behebt die festgestellten Mängel und lädt den Käufer zu einer gemeinsamen Prüfung ein.

13. Gewährleistung Sachmängel

13.1. Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate, beginnend mit Ablieferung an den Käufer. Der Käufer verpflichtet sich, die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferanten nachzubessern oder neu zu liefern, die sich in Folge eines vor dem Gefahren Übergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung jeglicher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu melden, andernfalls verwirken sämtliche Mängelrechte. Defekte und ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

13.2. Zur Vornahme alle dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Lieferanten diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die darauf entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden - wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist - oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug gerät, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferant Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

13.3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferant - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschliesslich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

13.4. Um das Personal der GEMÜ GmbH und/oder der GEMÜ Gruppe sowie die Umwelt vor gefährlichen Substanzen zu schützen, sind mangelhafte Teile oder Produkte, die an die GEMÜ GmbH oder an die GEMÜ Gruppe zurückgeschickt werden, Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei zu legen. Das entsprechende Formular, „Rücksendeerklärung“, kann bei der GEMÜ GmbH oder über www.gemue.ch, Qualität, Rück- sendeformular angefordert werden. Ohne dieses Formular wird die Ware innert 2 Wochen entsorgt.

13.5. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos hat verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

13.6. Keine Gewähr wird insbesondere übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermässiger Beanspruchung, nicht ordnungsgemässe Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferanten zu vertreten sind.

13.7. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäss nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Schäden. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

13.8. Sofern kein offensichtlicher Mangel des Lieferanten vorliegt, werden Gutschriften nur für Ware erstellt, welche innerhalb von sechs Monaten und originalverpackt zum Lieferanten retourniert wurde. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Gutschriften an den Käufer zu verweigern.

14. Gewährleistung Rechtsmängel

14.1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in der Schweiz, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand derartig modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

14.2. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, nimmt der Lieferant den Liefergegenstand zurück und erstattet den Vertragspreis abzüglich eines den Nutzungen durch den Gebrauch sowie den Erhaltungszustand des Liefergegenstandes berücksichtigenden Betrages.

14.3. Diese Verpflichtungen bestehen nur, wenn
a) der Käufer den Lieferanten unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
b) der Käufer den Lieferanten in angemessenem Umfang des geltend gemachten Anspruchs unterstützt bzw. dem Lieferanten die Durchführung der Modifizierungsmassnahmen gemäss 14.1 ermöglicht;
c) dem Lieferanten alle Abwehrmassnahmen einschliesslich aussergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
d) der Liefergegenstand nicht auf Anweisung des Käufers gefertigt oder abgeändert wurde,
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemässen Weise verwendet hat.

14.4. Für weitergehende Rechtsmängel, die nicht unter Ziff. 14 fallen, wird jegliche Haftung des Lieferanten oder dessen Hilfspersonen ausdrücklich weg bedungen.

15. Weitere Haftung

15.1. Andere als die in diesen AGB ausdrücklich genannten Ansprüche des Käufers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund diese gestellt werden, insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag, sind wegbedungen.

15.2. Der Lieferant haftet jeweils nur für den direkten Schaden und nur, wenn der Käufer nachweist, dass dieser durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Lieferanten verursacht wurde. Die Haftung für Hilfspersonen wird ausdrücklich wegbedungen.

15.3. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist jede Haftung des Lieferanten und dessen Hilfspersonen ausgeschlossen. Insbesondere hat der Käufer in keinem Fall Ansprüche auf Ersatz von Schäden wie Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn sowie andere indirekte oder Folgeschäden.

16. Schutzrechte

16.1. Alle vorbestehenden Schutzrechte verbleiben bei der GEMÜ GmbH oder den berechtigten Dritten.

16.2. Sämtliche technischen Unterlagen, welche die GEMÜ GmbH zur Verfügung stellt, bleiben ihr Eigentum und dürfen ohne ihre schriftliche Zustimmung weder kopiert, vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht werden.

17. Abtretung

Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung durch den Lieferanten darf der Käufer Ansprüche aus dem Vertrag nicht an Dritte abtreten.

18. Bewilligungen

Für die Einhaltung behördlichen Vorschriften, namentlich der Exportkontrollvorschriften im Falle eines Exports der gelieferten Produkte, ist der Käufer verantwortlich.

19. Vertragsänderungen

Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift beider Vertragsparteien.

20. Verjährung

Soweit gesetzlich zulässig und vertraglich, worunter auch die Bestimmungen dieser AGB fallen, nicht abweichend vereinbart, verjähren alle Ansprüche des Käufers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - in zwölf Monaten.

21. Geistiges Eigentum

Das Urheberrecht, die Rechte aus dem Patentgesetz sowie die Rechte aus dem Designgesetz an Zeichnungen und Geräten nebst den dazugehörigen Unterlagen, Angeboten und Kostenvoranschlägen verbleiben beim Lieferanten. Sie sind dem Käufer nur zum persönlichen Gebrauch als Grundlage des jeweiligen Angebots des Lieferanten anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Lieferanten auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder dritten Personen zu- gänglich gemacht werden. Zeichnungen und zugehörige Unterlagen sind dem Lieferanten im Falle der Nichtbestellung nach getroffener Entscheidung unverzüglich zurückzusenden. Die Gewähr gegenüber fremden Schutzrechten übernimmt der Lieferant für seine Produkte nur für das Gebiet der Schweiz.

22. Änderung der AGB

Der Lieferant behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit abzuändern. Änderungen der AGB werden dem Käufer in geeigneter Weise bekannt gegeben resp. sind unter www.gemue.ch abrufbar. Die geänderten AGB gelten für alle ab ihrer Publikation oder Mitteilung erteilten Bestellungen des Käufers.

23. Verbindlicher Originaltext

Die deutsche Fassung dieser AGB ist die allein gültige Fassung. Die fremdsprachige Fassung dient allein dem besseren Verständnis. Ergeben sich zwischen der fremdsprachigen Fassung dieser AGB und der deutschen Fassung dieser AGB Differenzen, so ist allein die deutsche Fassung massgeblich.

24. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Teil der AGB davon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung werden die Parteien diese Bestimmung durch eine neue ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Bestimmung ersetzten. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.

25. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen der GEMÜ GmbH und dem Käufer erwachsenen Verbindlichkeiten ist ausschliesslich der Sitz der GEMÜ GmbH in Emmen.

26. Anwendbares Recht

Für den Vertrag und seine Auslegung vereinbaren die Parteien die Anwendung schweizerischen materiellen Rechts. Die Anwendung der Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf , abgeschlossen in Wien am 11. April 1980) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

27. Gerichtsstand

Für sämtliche aus diesem Vertrag oder in diesem Zusammenhang entstehenden Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der GEMÜ GmbH zuständig. Die GEMÜ GmbH ist jedoch auch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.