Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen im Bereich Service

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen im Bereich Service

1. Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

1.2 Diese Bedingungen gelten für alle Serviceleistungen. Hierunter fallen Wartung, Reparatur, Montage sowie Schulungen. Leistungen, die die Reparatur betreffen, sind solche, die außerhalb der Gewährleistung beauftragt werden. All unseren Serviceleistungen sind diese Bedingungen zugrunde zu legen, ohne dass dies einer ausdrücklichen Bezugnahme bedarf. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Serviceleistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Wir sind berechtigt, unsere Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte, insbesondere Rechtsnachfolger, oder auch Konzernunternehmen zu übertragen. Der Auftraggeber erteilt dazu bereits jetzt seine Zustimmung.

1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die Auftragserteilung des Auftraggebers gilt als verbindliches Angebot.

2.2 Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der Durchführung der Serviceleistung zustande.

2.3 Bei Änderungswünschen nach der Auftragsbestätigung sind wir frei, diese anzunehmen; Zusatzkosten werden grundsätzlich berechnet. Dieses Angebot nimmt der Auftraggeber spätestens mit der Durchführung der Serviceleistung entsprechend seiner Änderungswünsche an.

3. Preise

3.1 Die Preise für Serviceleistungen richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Die abschließende Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Serviceleistungen gemäß dem tatsächlichen Aufwand unter Zugrundelegung der in der Auftragsbestätigung genannten indikativen Preise und Positionen (Stundensätze, Spesen, Reisekosten etc.). Sofern und soweit in der Auftragsbestätigung einzelne Positionen nicht aufgeführt sind, diese aber tatsächlich anfallen, werden sie in der abschließenden Abrechnung ebenfalls berücksichtigt (Zuschläge für Nachtarbeit, Wochenendarbeit und Überstunden; Übernachtung etc.).

3.2 Beinhaltet die Serviceleistung auch eine Lieferung (z.B. nach Reparatur), verstehen sich die diesbezüglichen Preisangaben, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, ab dem benannten Lieferwerk, ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Die Höhe der Verpackungskosten entspricht ein Prozent des netto Warenwertes.

3.3 Der Auftraggeber trägt die Transportkosten ab dem benannten Lieferwerk und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung.

3.4 Kosten für Serviceleistungen, die außerhalb unseres Firmensitzes durchgeführt werden (Reisekosten, Spesen und sonstige Aufwendungen), werden nach unseren, zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisen abgerechnet. Unsere Preise können dem Auftraggeber auf Wunsch vorab mitgeteilt werden und werden in der Rechnung jeweils gesondert ausgewiesen. Unsere mitgeteilten Preise verstehen sich als Nettowerte zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

4. Versendung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

4.1 Bei Wartungs-, Reparatur- oder Montageleistungen in unserem Werk erfolgt die Versendung der Sache (= geschuldetes Werk) ab unserem Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Leistung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.2 Bei Reparaturen außerhalb unseres Werkes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werks spätestens mit der schriftlichen Abnahme auf den Auftraggeber über. Als Abnahme gilt auch die Inbetriebnahme des Werks oder Teilen des Werks. Die Abnahme gilt zudem als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

4.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Serviceleistung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Auftragswertes wöchentlich, höchstens jedoch 10% des gesamten Auftragswertes, beginnend mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Annahme oder der Mitwirkungshandlung bzw. dem Eintritt des Verzögerungsgrundes. Der Nachweis eines höheren Schadens und unserer gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.4 Wir sind zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers führt.

5. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen und Hilfsmitteln

Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung durch uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

6. Leistungszeit

6.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Serviceleistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Der Eintritt unseres Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle einer Reparatur, Montage oder Wartung ist aber in jedem Falle eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Nicht eingehaltene Leistungszeiten in diesen Fällen berechtigen zur Geltendmachung von Rechten zudem erst nach angemessener, mindestens 21 Werktage betragender Nachfrist.

6.2 Etwaige feste Termine oder feste Fristen werden in der Leistungsbeschreibung definiert und durch eine Vereinbarung in Schrift- oder Textform verbindlich.

6.3 Ist dem Auftraggeber die Entgegennahme der Leistung an einem dergestalt vereinbarten Termin, aus Gründen, welche nicht von uns zu vertreten sind, nicht möglich, so ist dieser verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen sowie die dadurch entstehenden (Mehr-)Kosten zu erstatten.

6.4 Sind wir dem Grunde nach zur Zahlung eines Schadensersatzes wegen Verzug verpflichtet, so kann der Auftraggeber eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 10% der vereinbarten Bruttovergütung verlangen. Eine weitergehende Geltendmachung von Schadensersatz ist in diesem Fall ausgeschlossen. Der Nachweis, dass kein oder geringerer Schaden als die geltend gemachte Pauschale entstanden ist, bleibt für uns unberührt.

6.5 Sofern wir verbindliche Leistungsvereinbarungen oder -fristen und/oder Leistungszeitpunkte aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist und/oder den voraussichtlich, neuen Leistungszeitpunkt mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist und/oder des neuen Leistungszeitpunktes nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere (i) Fälle höherer Gewalt („Force Majeure“) oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für uns nicht vorhersehbare und außerhalb der zumutbaren Kontrolle liegende Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen jeder Art wie Erdbeben, Unwetter, Überschwemmungen, Vulkanausbruch; Pandemie; Epidemien; Seuchen; Krieg; kriegerische oder terroristische Akte; Aufstände; Unruhen; ziviler oder nationaler Notstand; Regierungshandlungen; Streiks; rechtmäßige Aussperrungen; nachhaltige Verkehrsstörungen wie Sperrung der Verkehrswege; behördliche Maßnahmen; Exportbeschränkungen oder -verbote; längerer Ausfall von Informationssystemen oder Energie; unverschuldete Betriebsstörungen) oder (ii) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde oder (iii) beim Zulieferer ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung vorliegt.

6.6 Die Rechte des Auftraggebers gem. Ziffer 11 dieser Bedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

7. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet unser Personal bei der Durchführung der vereinbarten Serviceleistungen nach Kräften und auf eigene Kosten zu unterstützen. Im Besonderen hat der Auftraggeber unserem Personal sowohl Hilfskräfte, Hilfsmittel sowie Hilfsstoffe, wie z.B. Gas, Wasser und Strom mit den jeweiligen Anschlüssen, als auch Verbrauchs- und Betriebsstoffe kostenlos zur Verfügung zu stellen.

7.2 Der Auftraggeber hat unserem Personal während den vereinbarten Geschäftsstunden bzw. Betriebszeiten den Zutritt zu allen Maschinen, Baulichkeiten und Anlagen des Auftraggebers zu gewähren, insofern dies zur Erbringung der Serviceleistung notwendig ist. Der Auftraggeber hat unserem Personal jedwede notwendige Auskunft über die von der vertraglichen Leistung betroffenen Maschinen, Baulichkeiten und Anlagen unverzüglich zu erteilen und die dazugehörigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

7.3 Soweit zur Erledigung des Auftrages erforderlich, hat der Auftraggeber unserem Personal alle erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie Hubfahrzeuge kostenlos zur Verfügung zu stellen.

7.4 Der Auftraggeber hat alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Sachen und Personen zu treffen. Zusätzlich muss unser Personal vom Auftraggeber auf bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften hingewiesen werden, insoweit diese für die Erfüllung der Serviceleistung von Bedeutung sind. Außerdem muss der Auftraggeber auf die Einhaltung eben dieser Vorschriften durch unser Personal hinwirken und diese bei Verstößen unverzüglich informieren.

7.5 Für unser Personal ist am Erfüllungsort der Serviceleistung vom Auftraggeber ein Ansprechpartner zu benennen und zur Verfügung zu stellen.

7.6 Dem Auftraggeber obliegt die Pflicht alle während der Serviceleistung angefallenen Problemstoffe und Abfälle sachgerecht zu entsorgen.

7.7 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Serviceleistungen unverzüglich nach Ankunft unseres Personals durchgeführt werden und ohne Verzögerung zu Ende geführt werden können.

7.8 Der Auftraggeber und dessen Personal ist verpflichtet, die zur Leistungserfüllung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen und uns und unserem Personal alle nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

7.9 Unserem Personal sind vom Auftraggeber verschließbare Räume zur Aufbewahrung des Werkzeuges sowie geeignete und beheizte Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.

7.10 Verlangt der Auftraggeber im Rahmen einer Wartung die zusätzliche Wartung von Fremdprodukten (z.B. bei Verbau von Fremdprodukten in einer Anlage), hat er dafür Sorge zu tragen, dass er sämtliche vorstehenden Mitwirkungspflichten auch hinsichtlich dieser (Fremd-)Komponenten erfüllt.

7.11 Verletzt der Auftraggeber eine der vorgenannten Mitwirkungspflichten und entsteht uns hierdurch ein zusätzlicher Aufwand, hat der Auftraggeber diesen zusätzlichen Aufwand zu ersetzen. Grundlage der Berechnung dieses Zusatzaufwandes sind unsere jeweils gültigen Preislisten. Dies gilt auch wenn ein Festpreis vereinbart wurde.

8. Zusätzliche Bedingungen für Schulungen

8.1 Wir erbringen, soweit vereinbart oder auch erforderlich, Schulungs- und Instruktionsdienstleistungen. Solche Dienstleistungen werden grundsätzlich an einem unserer Firmenstandorte durchgeführt, es sei denn, es wurde zwischen den Parteien eine anderweitige Vereinbarung getroffen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schrift- oder Textform.

8.2 Eine Stornierung der Schulungs- oder Instruktionsleistungen durch den Auftraggeber, muss spätestens sieben Tage vor dem gemäß Ziffer 6.2 vereinbarten Termin schriftlich oder in Textform bei uns eingehen. Geht die Stornierungsnachricht nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt ein, so werden dem Auftraggeber die Schulungsgebühren in voller Höhe in Rechnung gestellt. Im Übrigen gilt Ziffer 6.3.

8.3 Der Umgang mit sämtlichen Schulungsunterlagen, Präsentationen sowie sonstigen Medien und Hilfsmitteln unterliegt der Ziffer 5.

9. Zahlung, Fälligkeit der Vergütung

9.1 Die Zahlung hat grundsätzlich durch Banküberweisung zu erfolgen. Die Abrechnung erfolgt in EURO, Währungsrisiken gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Bei Mängeln der Serviceleistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gem. Ziffer 10.4 Satz 2 dieser Bedingungen unberührt.

9.2 Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung oder Durchführung der Serviceleistung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug.

9.3 Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.

9.4 Weitere Serviceleistungen, auch bei bereits zugesagtem Termin, dürfen wir bis zum vollständigen Ausgleich aller fälligen Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis zurückhalten, ohne dass dem Auftraggeber dadurch ein Schadensersatzanspruch irgendwelcher Art entsteht.

9.5 Zahlungen werden in der gesetzlich bestimmten Reihenfolge auf mehrere bestehende Forderungen angerechnet; eine abweichende Tilgungsbestimmung des Auftraggebers ist unwirksam. Eventuell vereinbarte Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn zum Zeitpunkt des Geldeingangs keine anderen Rechnungen zur Zahlung fällig waren.

10. Mängelgewährleistung

10.1 Für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln (einschließlich fehlerhafter Versendungen sowie unsachgemäßer Montage, Wartung, Reparatur oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit des Werks getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

10.3 Ist die erbrachte Leistung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Herstellung eines neuen Werks (Ersatzherstellung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

10.4 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der fälligen Vergütung zurückzubehalten.

10.5 Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Werk zu Prüfungszwecken zu übergeben oder den Zugang zu ermöglichen. Im Falle der Ersatzherstellung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

10.6 Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Hat der Auftraggeber eine mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ersetzen wir dem Auftraggeber die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache; uns ist jedoch zuvor Gelegenheit zum Aus- und Einbau zu gewähren. Für die Kenntnis des Auftraggebers tritt an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Auftraggeber. Wenn kein Mangel vorliegt, können wir vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.

10.7 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

10.8 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

11. Sonstige Haftung

11.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.3 Die sich aus Ziffer 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

12. Verjährung

12.1 Mängelansprüche mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 12.3.

12.2 Handelt es sich bei dem Werk jedoch um ein Bauwerk oder eine Leistung, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Abnahme. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.

12.3 Die gesetzlichen Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werks beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Ziffer 11.2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. Schiedsgerichtsbarkeit, maßgebendes Recht

13.1 Soweit es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Sondervermögen handelt, werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einem Vertrag, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, ergeben, wenn möglich, durch Verhandlungen und in gutem Glauben von den Parteien gütlich beigelegt. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Jede Partei ist jedoch berechtigt, die Streitigkeit nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist die Hauptstadt des Landes, in dem der Auftraggeber seinen Geschäftssitz hat. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. Ein Schiedsspruch ist für jede Partei endgültig und bindend.
Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig. Geht das Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren über, findet dies vor dem ordentlichen Gericht an unserem Geschäftssitz statt.

13.2 Für diese Bedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht unseres Geschäftssitzes unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.


Stand: November 2023