Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

1.2 All unseren Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen zu Grunde; ohne dass dies einer ausdrücklichen Bezugnahme bedarf. Diese Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die Bestellung des Bestellers gilt als verbindliches Angebot.

2.2 Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch eine der Bestellung entsprechenden Auslieferung der Ware an den Besteller zustande.

2.3 Bei Änderungswünschen nach der Auftragsbestätigung sind wir frei, diese anzunehmen; Zusatzkosten werden grundsätzlich berechnet. Dieses Angebot nimmt der Besteller spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung entsprechend seiner Änderungswünsche an.

3. Preise

3.1 Preisangaben verstehen sich sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, ab dem benannten Lieferwerk, ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Die Höhe der Verpackungskosten entspricht einem Prozent des netto Warenwertes.

3.2 Beim Versendungskauf (Ziffer 4.1) trägt der Besteller die Transportkosten ab dem benannten Lieferwerk und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Lieferzeit

4.1 Die Lieferung erfolgt ab dem benannten Lieferwerk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

4.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Bestellwertes wöchentlich, höchstens jedoch 10% des Bestellwerts, beginnend mit dem Lieferdatum bzw. – mangels eines Lieferdatums – mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.4 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Nicht eingehaltene Lieferzeiten berechtigen zur Geltendmachung von Rechten zudem erst nach angemessener, mindestens 21 Werktage betragender Nachfrist.

4.5 Wir sind zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, soweit dies nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bestellers führt.

4.6 Sofern wir verbindliche Liefervereinbarungen oder -fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere (i) Fälle höherer Gewalt („Force Majeure“) oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für uns nicht vorhersehbare und außerhalb der zumutbaren Kontrolle liegende Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen jeder Art wie Erdbeben, Unwetter, Überschwemmungen, Vulkanausbruch; Pandemie; Epidemien; Seuchen; Krieg; kriegerische oder terroristische Akte; Aufstände; Unruhen; ziviler oder nationaler Notstand; Regierungshandlungen; Streiks; rechtmäßige Aussperrungen; nachhaltige Verkehrsstörungen wie Sperrung der Verkehrswege; behördliche Maßnahmen; Exportbeschränkungen oder -verbote; längerer Ausfall von Informationssystemen oder Energie; unverschuldete Betriebsstörungen) oder (ii) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde oder (iii) beim Zulieferer ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung vorliegt.

4.7 Die Rechte des Bestellers gem. Ziffer 9 dieser Bedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

5. Leistungsbeschreibung, Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen und Hilfsmitteln

5.1 Die in den Druckschriften angegebenen Versandgewichte und Dimensionen sind so genau als möglich, verstehen sich jedoch nur als näherungsweise Angabe, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware sind die Angaben in der Auftragsbestätigung. Angaben zum Verwendungszweck geben nur dann die vertraglich geschuldete Beschaffenheit vor, wenn wir die Verwendung schriftlich bestätigen. Wir arbeiten grundsätzlich nach den für die Europäische Union geltenden Standards; sollten davon abweichende Standards zur Anwendung kommen, muss der Besteller uns darauf vor Vertragsabschluss hinweisen. Außerhalb des Europäischen Gemeinschaftsgebiets ist es Sache des Bestellers, für die Einhaltung der jeweils einschlägigen produktsicherheitsrechtlichen Vorgaben Sorge zu tragen; etwaig dadurch verursachte Kosten insbesondere notwendige Prüfungen oder Zertifizierungen gehen zu Lasten des Bestellers.

5.2 Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung durch uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

6. Zahlung, Fälligkeit des Kaufpreises

6.1 Die Zahlung hat grundsätzlich durch Banküberweisung zu erfolgen. Die Abrechnung erfolgt in EURO, Währungsrisiken gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gem. Ziffer 8.5 Satz 2 dieser Bedingungen unberührt.

6.2 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug.

6.3 Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.

6.4 Weitere Lieferungen, auch bei bereits zugesagtem Liefertermin, dürfen wir bis zum vollständigen Ausgleich aller fälligen Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis zurückhalten, ohne dass dem Besteller dadurch ein Schadensersatzanspruch irgendwelcher Art entsteht.

6.5 Zahlungen werden in der Reihenfolge, die das anwendbare Recht vorsieht, auf mehrere bestehende Forderungen angerechnet; eine abweichende Tilgungsbestimmung des Bestellers ist unwirksam. Eventuell vereinbarte Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn zum Zeitpunkt des Geldeingangs keine anderen Rechnungen zur Zahlung fällig waren.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis der Besteller sämtliche, auch künftige Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung (gesicherte Forderungen), insbesondere einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat.

7.2 Der Besteller darf die Liefergegenstände vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7.4 Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung schon hiermit an.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 7.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

7.5 Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7.6 Der Besteller muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.7 Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller auf unser Eigentum hinweisen. Auch Pfändungen von abgetretenen Forderungen sind uns sofort schriftlich anzuzeigen; der Besteller hat auf unsere Forderungsinhaberschaft hinzuweisen. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller.

7.8 Erfordert das anwendbare Recht zur Durchsetzung der vorstehenden Rechte formale Schritte wie z.B. eine Registrierung der Liefergegenstände, ist der Besteller verpflichtet, uns darauf hinzuweisen und daran mitzuwirken. Sollten einzelne Regelungen des Eigentumsvorbehaltes nach dem anwendbaren Recht unwirksam sein, so gilt eine nach dem anwendbare Recht zulässige, dem nahekommende Regelung als vereinbart.

8. Mängelgewährleistung

8.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

8.3 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrüge einer Teillieferung gilt nicht zugleich auch als Rüge der gesamten Lieferung, auch wenn das gerügte Produkt im selben Fertigungslos gefertigt wurde. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

8.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.6 Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

8.7 Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Hat der Besteller eine mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ersetzen wir dem Besteller die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache; uns ist jedoch zuvor Gelegenheit zum Aus- und Einbau zu gewähren. Für die Kenntnis des Bestellers tritt an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Besteller. Wenn kein Mangel vorliegt, können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

8.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.9 Sofern das anwendbare Recht gemäß Ziffer 11.2 neben der gesetzlichen Regelung der Gewährleistung eine gesetzliche Regelung des Lieferantenregresses vorsieht, wird hiermit dessen Geltendmachung auf 62 Monate nach Lieferung der Ware unserer jeweiligen Gesellschaft an den Besteller beschränkt, sofern das nach Ziffer 11.2 anwendbare Recht eine längere Geltendmachung zulässt.

8.10 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Sonstige Haftung

9.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3 Die sich aus Ziffer 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Verjährung

10.1 Mängelansprüche mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 10.3.

10.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Ablieferung.

10.3 Die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziffer 9.2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Schiedsgerichtsbarkeit, maßgebendes Recht

11.1 Soweit es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Sondervermögen handelt, werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einem Vertrag, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, ergeben, wenn möglich, durch Verhandlungen und in gutem Glauben von den Parteien gütlich beigelegt. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer ist. Jede Partei ist jedoch berechtigt, die Streitigkeit nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist die Hauptstadt des Landes, in dem der Besteller seinen Geschäftssitz hat. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist die jeweilige gemeinsame Landessprache ansonsten Englisch. Ein Schiedsspruch ist für jede Partei endgültig und bindend.
Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber, sofern ein solches im ordentlichen Prozessrecht an unserem Geschäftssitz vorgesehen ist, zulässig. Geht das Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren über, findet dies vor dem ordentlichen Gericht an unserem Geschäftssitz statt.

11.2 Für diese Bedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht unseres Geschäftssitzes unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

 

Stand: November 2023